Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 5.Juli 2019 – Az.: Lv 7/17 – eine für das Saarland bindende Entscheidung gefällt. Nach dieser Entscheidung sind keine neuen Anforderungen an das standardisierte Messverfahren zu erkennen. Dies ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Es ist daher in jeglichen gleichgelagerten Fällen nicht zu berücksichtigen, wenn ein standardisiertes Messverfahren angezweifelt wird.
Der VGH des Saarlandes hat in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt und daher die von diesen Messgeräten gewonnenen Messergebnisse durchaus Grundlage für eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen können.
Dem Betroffenen muss es jedoch eröffnet sein, die Validität der standardisierten Messung überprüfen zu können. Dies gilt auch, wenn der Betroffene zunächst keinen eindeutigen Einwand vortragen kann, wie er sich beispielsweise aus einer offenkundigen Unklarheit auf dem Lichtbild ergeben könnte.
Es muss dem Betroffenen eröffnet werden, dass er nachforschen könne. Dies ist Ausdruck eines rechtsstaatlichen und insbesondere fairen Verfahrens. Der VGH des Saarlandes hat festgestellt, indem verschiedene Sachverständige angehört wurden, dass das genannte Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert. Aufgrund dieses technischen Umstandes sind die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere das Recht des Betroffenen auf eine wirksame Verteidigung beschränkt, so dass die Ergebnisse dieser Messgeräte nicht verwertbar sind.
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