Urteil des OLG München vom 16.11.2018, Az.: 10 U 1885/18
Der Fahrrad-fahrende Kläger begehrt vom beklagten Autofahrer Schadensersatz aus einem Unfall, den der Autofahrer dem Grunde nach zu 100% verursacht hat. Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob der Kläger berechtigt ist, 130% der Reparaturkosten zur Wiederherstellung des verunfallten Fahrrades verlangen kann oder ob der Beklagte den Kläger zur Recht darauf verweisen darf, das verunfallte Fahrrad zu verschrotten und mit dem Wiederbeschaffungsbetrag (lediglich 100%) ein neues Fahrrad zu erwerben.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei einem Totalschaden Erstattung der Reparaturkosten verlangen, wenn diese eine Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. In derartigen Fällen ist es jedoch stets zwingend erforderlich, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt.
Nach Ansicht des OLG München ist diese 130%-Rechtsprechung nicht bei Kraftfahrzeugen, Pkw / Auto / E-Bikes etc anwendbar, sondern eben auch bei Fahrzeugen wie bspw. einem Fahrrad. Mit der 130%-Rechtsprechung wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass man Vertrauen in ein Fortbewegungsmittel erlangt hat und dieses Vertrauen auch wirtschaftlich zu honorieren ist. Daher besteht bei sog. Liebhaberstücken grundsätzlich die Möglichkeit eine Reparatur durchzuführen, wenn diese wirtschaftlich ist. Die Wirtschaftlichkeit ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes überschritten wird.
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