In meinem letzten Beitrag ging es um die Maßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde bei einem gewissen Punktestand ergriffen werden können. Aber wie lange bleiben solche Punkte eigentlich bestehen? Die Punkte sind das Ergebnis der Eintragung im Fahreignungsregister (FAER). Daher hängt der Punktestand stets davon ab, wie lange eine solche Eintragung im FAER bestehen bleibt. Ob die Rechtslage vor oder nach dem 01.Mai 2014 Anwendung findet, hängt von dem Datum der Eintragung ab. Für Eintragungen vor dem 01.Mai 2014 gilt das alte Recht. Für Eintragungen nach dem 01.Mai 2014 findet das neue Recht Anwendung. Dies hat Auswirkung auf die Dauer der Tilgungsfrist.
Gelöscht werden Eintragungen, wenn die sog. Tilgungsreife erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfristen sind in § 29 StVG geregelt. Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung bzw. mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an einem Fahreignungsseminar.
Nach neuem Recht sind im Wesentlichen folgende Tilgungsfristen zu erkennen:
- 2 Jahre 6 Monate bei Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt
- 5 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperre, sowie einem Fahreignungsseminar
- 10 Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre, sowie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die Entziehung/Versagung der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Sobald die Tilgungsfrist abgelaufen ist, wird die Eintragung grundsätzlich gelöscht. Eine Tilgungshemmung nach dem neuen Recht gibt es nicht mehr. Dennoch ist es in der Praxis zu erkennen, dass Eintragungen nicht sofort gelöscht werden, sondern erst nach Ablauf einer weiteren Frist endgültig entfernt werden, sog. Überliegefrist. Die Überliegefrist soll sicherstellen, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu besonderen Zwecken nach dem Fahreignungsbewertungssystem herangezogen werden können, wenn die Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erreicht ist. Andernfalls wären die Daten der Eintragung unwiederbringlich entfernt. Während der Überliegefrist werden die Eintragungen nurmehr an zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe oder nach dem Fahreignungsbewertungssystem übermittelt.
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