Der 1. September gilt auf der Nordhalbkugel als Herbstbeginn, weil immer der 1. Tag des Monats als meteorologischer Beginn einer Jahreszeit definiert ist, in dem der kalendarische Herbstanfang (der 22. oder 23. September eines Jahres) liegt. Mit dem Beginn des Herbstes kommt es vermehrt zu einer tiefstehenden Sonne, die die Sichtverhältnisse erschwert, so dass man teilweise nichts sehen kann. Sofern einem dieses Phänomen während der Autofahrt trifft, fährt man sozusagen im „Blindflug„.
Vor allem morgens und am späten Nachmittag ist erhöhte Vorsicht geboten. In diesen Zeiten muss man als Verkehrsteilnehmer bei tief stehender Sonne damit rechnen, geblendet zu werden und entsprechend vorsichtig fahren. Sofern es dennoch zum Unfall kommt, weil man trotz der tiefstehenden Sonne die eigene Fahrweise nicht angepasst hat, kann das Verhalten des Fahrzeugführers als grob fahrlässig bewertet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsteilnehmer die ihm obliegende Sorgfalt nicht nur nicht einhält, sondern besonders deutlich missachtet.
Es ist daher – zur eigenen Sicherheit – geboten, eine Sonnenbrille in greifbarer Nähe im Auto mitzuführen, die Sonnenblende des Fahrzeuges herunter zu klappen, die Frontscheibe sauber zu halten und gegebenenfalls die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen. Darüber hinaus hilft ein solcher Tipp manches Mal auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, wenn das gefertigte Fahreridentfoto den Fahrer zwar zeigt, das Gesicht aber hinter der Sonnenblende und / oder einer Sonnenbrille nicht erkennbar ist.
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