Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.März 2020 unter dem Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 eine bemerkenswerte Entscheidung zum sog. „Handyverbot“ am Steuer gefasst.
Der Betroffene wurde in erster Instanz vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von € 200,00 wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO verurteilt. Zudem wurde dem Betroffenen für die Dauer von 1 Monat das Führen von Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verboten (Fahrverbot). Zu dieser Entscheidung gelangte das Amtsgericht, da der Betroffene als Führer eines Fahrzeuges der Marke Tesla während der Fahrt den Touchscreen benutzt, um die Frequenz der eingeschalteten Scheibenwischer einzustellen. Während dieses Vorganges kam der Betroffene von der regennassen Fahrbahn ab, fuhr in die Böschung und kollidierte dort mit einem Verkehrszeichen und Bäumen.
Um die Intervalle des Scheibenwischers einzustellen, muss der Touchscreen bedient werden. Zunächst müsse ein Scheibenwischersymbol berührt werden, um anschließend in einem Untermenü zwischen 5 verschiedenen Einstellungsvarianten wählen zu können. Die Scheibenwischer können am Lenkrad ein- und ausgeschaltet werden. Die Frequenz muss via Touchscreen geändert werden.
Das OLG Karlsruhe hat in der vorgenannten Entscheidung folgende Leitsätze verfasst:
- Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1a S.1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.
- Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen- und Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.
Letzteres war wohl nach den Feststellungen der ersten Instanz nicht der Fall! Ob diese Entscheidung jegliche, insbesondere kurzweilige Bedienung des Touchscreens erfasst, bleibt offen. Meines Erachtens dürften derartige, kurzweilige Berührungen des Touchscreens bzw. das Steuern des Menüs über einen Schaltknopf am Lenkrad oder der Mittelkonsole, nicht erfasst sein. Es bleib abzuwarten, wie andere Oberlandesgerichte diese Fälle bewerten.
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