Aus einem Kraftfahrzeug wurden zwei USB-Sticks widerrechtlich entwendet. Das Kraftfahrzeug wurde aufgebrochen. Beim Einbruch in das Kraftfahrzeug wurde ein Schaden von ca. € 1.000,00 verursacht. Der Eigentümer des Kraftfahrzeuges meldete den Schaden im Rahmen seiner Teilkaskoversicherung und verlangte Zahlung von € 1.000,00. Vorgerichtlich und in der ersten Instanz wurden die Ansprüche abgelehnt bzw. die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht begründete die Klagabweisung damit, dass nicht festzustellen sei, ob der Täter das Kraftfahrzeug selbst oder „nur“ mitversicherte Teile entwenden wollte. Was der Täter genau wollte, war letztlich nicht aufklärbar und auch dem Kläger nicht bekannt. Woher denn auch? Schließlich ist dies dem Kläger gänzlich unbekannt. Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, dass es genüge, wenn der Täter etwas Stehlenswertes mitzunehmen beabsichtigte.
Das LG Frankfurt an der Oder, Az.: 16 S 98/15 gab dem Kläger mit Urteil vom 11. Januar 2016 Recht.
Zwar ist es absolut richtig, wenn die Teilkaskoversicherung Schadensersatz verweigert – dies jedoch nur, wenn klar ist, dass der Vorsatz des Täters auf Gegenstände gerichtet ist, die nicht versichert sind. Das äußere Schadensbild – von außen sichtbare Gegenstände – ist entscheidend. Bleibt es jedoch unklar, ob der Einbruch versicherten oder nicht mitversicherten Gegenständen galt, wäre es unangemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Ein derartiger Beweis wird jedoch dem Versicherungsnehmer nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich wenn der Täter genau aussagt, was er stehlen wollte, möglich. Diese Beweislastverteilung führt daher zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes.
Auch bei unklarer „Stehlmotivation“ des Täters, besteht Versicherungsschutz und die Einbruchsschäden müssen erstattet werden.
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