Seit 19.Oktober 2017 ist eine gesetzliche Änderung in der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Diese Änderung zeigt sich bspw bei § 23 StVO. Der neue Wortlaut lautet wie folgt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2.entweder a)nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Neben dem deutlich erweiterten Tatbestand, der nun auch Tablets etc erfasst, wurde die Geldbuße erhöht:
Die Regelgeldbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges beträgt nun € 100,00, statt wie bisher € 60,00. Es droht des Weiteren die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.
Die Regegeldbuße beim Führen eines Fahrrades (Fahrzeuges) beträgt nun € 55,00, statt wie bisher € 25,00. Die Eintragung eines Punktes droht nicht.
Hallo Helge-Kristian Münkel!
Einen netten Bericht hast du am Nikolaus-Tag für uns verfasst.
Vielen Dank dafür!