Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 25.Juni 2018, Az.: 2 Ss (OWi) 175/18, Recht und änderte die Entscheidung des Amtsgericht ab.
Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße wegen tateinheitlich beganger Vergehen verurteilt. Zum einen überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit und zum anderen begann er einen Verstoß gegen das „Handyverbot„, indem er während der Fahrt ein elektronisches Gerät in der Hand hielt. Auf dem Täteridentfoto war zu erkennen, dass ein Gerät in der Hand gehalten wurde.
Der Betroffene wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid und bestritt nur einen Handyverstoß begangen zu haben. Er behauptete, dass es sich bei dem Gerät um einen Taschenrechner handelte, den er auch dem Richter in der Verhandlung zeigte. Es konnte nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass die Einlassung des Betroffenen falsch ist. Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht u.a. auch wegen eines Handyverstoßes.
Das Oberlandesgericht gab dem Betroffenen Recht. Ein Taschenrechner lasse sich nicht als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung einordnen. Der Gesetzgeber hat gerade nicht die Nutzung eines jeden elektronischen Geräts verboten, so dass der Betroffene wegen des Handyverstoßes freigesprochen wurde.
Geben Sie Ihre Meinung?