Gemäß § 36 StVZO ist für das Hauptprofil am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6mm vorgeschrieben. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.…
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