Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz besteht grundsätzlich nach § 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) ein Anspruch auf Entschädigung für denjenigen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Er wird aus der Staatskasse…
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