§ 132 StGB – Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren…
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Amtsanmaßung
Nach § 35 Abs.1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist zu erkennen, dass die Regelungen der StVO nicht für die dort genannten Sonderrechtsinhaber gelten. Der Wortlaut ist wie folgt: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die…