Mit Beschluss vom 28.September 2020 – Az.: OLG 22 Ss 539/20 (B) hat das Oberlandesgericht Dresden ein Urteil des Amtsgericht Leipzig gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage aufgehoben. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von € 200,00 verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Gegen dieses Urteil erhob der Betroffene fristgerecht die Rechtsbeschwerde. Er begehrte die Überprüfung des Urteils. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wurde die Sachrüge erhoben, da die Identifizierung des Betroffenen fehlerhaft gewesen sei.
Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht Dresden und hob das Urteil auf. Das Verfahren wurde zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Dresden, da die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter lückenhaft ist. Das Täterident-Foto wurde im Urteil benannt und ist zur Identifizierung gut geeignet. Allerdings ist aus dem Urteil nicht überzeugend zu entnehmen, warum der vom Betroffenen benannte Zeuge nicht der tatsächliche Fahrer sein kann. Der Betroffene trug vor, dass jemand anderes das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat und benannte diesen. Aus dem Urteil selbst sind jedoch keinerlei Argumente zu erkennen, aus welchen Gründen der benannte Zeuge nicht der tatsächliche Fahrer sein kann, obgleich zwischem dem Betroffenen und benannten Zeugen eine Nachnamensgleichheit zu erkennen ist, so dass das OLG Dresden nicht von der Hand weisen konnte, dass sich der Betroffene und benannte Zeuge möglicherweise – aufgrund einer eventuell bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung – ähnlich sehen könnten. Hierzu schweigt das Urteil, so dass nicht erkennbar ist, aus welchem Grund das Gericht den benannten Zeugen als Fahrer ausschließt.
Die Sachrüge hatte Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben.
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