Durch die aktuelle Wetterlage und die verheerenden Sturm- & Hochwasserschäden stellt sich manch Einer die Frage, ob der am Fahrzeug eingetretene „Unwetterschaden“ durch die eigene Kaskoversicherung gedeckt ist. Grundsätzlich ist hier zu erkennen, dass derartige Schäden von der Kaskoversicherung abgedeckt sind. Es gilt jedoch zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden zu unterscheiden.
Der Kaskoversicherer ist bei mittelbaren Schäden in der Regel nur dann eintrittspflichtig, wenn eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde. Bei unmittelbaren Schäden besteht der Versicherungsschutz in der Regel bereits bei einer Teilkaskoversicherung. Was sind mittelbare und was sind unmittelbare Schäden? Ein unmittelbarer Schaden ist anzunehmen, wenn der Schaden direkt durch das Hochwasser, den Sturm eingetreten ist. Wenn jedoch der Sturm oder beispielhaft dessen Sturmböe den Fahrer eines Fahrzeuges zu einem schreckbedingten Fahrmanöver veranlasst und erst hierdurch ein Schaden eintritt, ist die Unmittelbarkeit des Schadens bereits äußerst zweifelhaft. Beispiele für unmittelbare Schäden sind: herabstürzende Äste, umgestürzte Bäume, abgedeckte Dachziegel, weggewehtes Mauerwerk.
Ein Sturm, der letztlich einen Schaden verursacht hat, ist anzunehmen, wenn die Windstärke 8 Beaufort erreicht wurde. Das ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 17,2 m/sek bzw. ca. 62 km/h. Die jeweiligen Wetterdaten für den Schadensort sind beim Deutschen Wetterdienst gegen Entgelt abrufbar.
Der Versicherer wird hingegen von der Eintrittsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer entweder seine Obliegenheiten verletzt, bspw. den Schaden nicht rechtzeitig meldet, oder ein Ausschlussgrund aus den Allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) besteht. Letzterer könnte vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer in Kenntnis einer drohenden Hochwasserlage, das eigene Kraftfahrzeug auf einem überflutungsgefährdeten Parkplatz abstellt. In diesem Fall wäre das Verhalten des Versicherungsnehmers als grob fahrlässige einzustufen, so dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist.
Besteht keine eigene Kaskoversicherung, sondern nur die Haftpflichtversicherung für das eigene Auto, gilt es zu prüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche gegen Dritte (Hauseigentümer, Gerüstbaufirmen etc.) besteht. Dies kommt stets bei sog. unmittelbaren Schäden in Betracht, wenn bspw. durch den Sturm das Gerüst einer Baufirma auf das eigene Fahrzeug stürzte.
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