Wer kennt es nicht? Das berühmt berüchtigte Zusatzschild „Bei Nässe“. Oft gepaart mit einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder wie in diesem Fall ein damit verbundenes Streckenverbot.
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt. Gegen das Urteil erhob er die Rechtsbeschwerde und begehrte die Aufhebung des Urteils, da er sich auf das sog. „Augenblicksversagen“ berief. Der Betroffene führte aus, dass er das Zusatzschild zwar wahrgenommen hatte, allerdings die Witterungsverhältnisse falsch eingeschätzt hatte.
Derartige Erwägungen sind mit dem Augenblicksversagen nicht in Einklang zu bringen. Beim Augenblicksversagen ist zu erkennen, dass ein Fahrzeugführer trotz der grundsätzlich vorhandenen, im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein Verkehrsschild nicht wahrgenommen hat und daher sich nicht richtig verhalten hat. In diesem Fall trägt der Betroffene jedoch vor, dass er das Schild wahrgenommen hat, jedoch die Witterungsverhältnisse falsch einschätzte, das letztlich eine Auswirkung im subjektiven Bereich der Tat hätte, nicht jedoch im objektiven.
Daher wurde die Rechtsbeschwerde folgerichtig vom Kammergericht mit Beschluss vom 18.Februar 2019 – Az.: 3 Ws (B) 30/19 – verworfen.
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