Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover ist der „Datenschutz“ eines der tragenden Argumente, so dass das bundesweit erste Streckenradar „Section Control“ auf der B6 bei Laatzen in der Nähe von Hannover nun abgeschaltet werden muss.
Die 7.Kammer des Verwaltungsgericht Hannover hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Az.: 7 B 850/19 sowie einer Klage Az.: 7 A 849/19 stattgegeben. Mit dem Antrag bzw. der Kläger wird begehrt, dass es das Land Niedersachsen unterlasse, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von vom Antragsteller geführten Kraftfahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Ansschlußstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen.
Durch den Betrieb der Anlage wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Ein solcher Eingriff erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche aktuell nicht existent ist! Im niedersächsischen Landtag ist ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts zwar eingebracht, jedoch nicht verabschiedet. Zudem ist fraglich, ob eine solche Ermächtigungsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsens oder des Bundes fällt. Aktuell besteht auch auf Bundesebene keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Daher darf die Anlage „Section Control“ nicht betrieben werden. Die von der Anlage durchgeführte automatische Erfassung sämtlicher Verkehrsteilnehmer stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar.
Die Verkehrsüberwachung kann im Übrigen auch auf andere – herkömmliche – Weise erfolgen.
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