Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.März 2020, Az.: 9 K 1344/19 ein Begehr der Eltern eines abgewiesen. Die verheirateten Eltern hatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Kosten für die Strafverteidigung des eigenen Kindes in Höhe von € 12.495 als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG geltend gemacht.
In § 33 Abs.1 EStG heißt es wie folgt:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Grundsätzlich war nach Auffassung des BFH zu erkennen, dass derartige Kosten keine außergewöhnliche Belastungen darstellten. Diese Rechtsprechung erhielt jedoch aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen Änderungen, so dass sodann eine Ausnahme gemacht wurde, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen bedroht oder der Kernbereich menschlichen Lebens berührt war. In solchen Fällen wurden die Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zum 01.01.2013 wurde § 33 Abs. 2 S. 4 EStG eingefügt. Dieser regelt nunmehr gesetzlich die Frage der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten.
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Da nicht zwischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessen unterschieden wird, erfasst die Norm grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren.
Vorliegend wurde der Sohn der steuerpflichtigen Eltern wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt (neben Erteilung weiterer Auflagen). Der Sohn wurde nicht freigesprochen.
Da vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die steuerpflichtigen Eltern durch die Zahlung der Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu konnten, ist ein Abzug der Kosten der Strafverteidigung des Kindes als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, was vom Finanzamt zutreffend erkannt wurde.
Es wird daher stets darauf ankommen, ob die Steuerpflichtigen durch diese Aufwendungen Gefahr laufen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen können.
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