Die aktuellen Ereignisse in Nordrhein-Westfalen sind beunruhigend. Die Wassermassen in Form von Starkregen und Hochwasser gefährden nicht nur Leib und/oder von Mensch und Tier, sondern verursachen erhebliche Schäden. Die Frage drängt sich förmlich auf: Wer kommt für die Schäden auf?
Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst zwischen den beschädigten Sachen unterschieden werden. Es besteht eine Vielzahl an Versicherungen, die in Betracht zu ziehen sind.
Die Wohngebäudeversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden am Gebäude, wenn in der Police sog. Elementarschäden mit enthalten sind.
Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden an Gegenständen, die in dem Haus befindlich waren und wenn in der Police ebenfalls Elementarschäden mit abgedeckt sind. Sturm- und Hagelschäden sind regelmäßig in einer Hausratversicherung enthalten.
Wird ein Kraftfahrzeug durch Wassermassen beschädigt, liegt es nahe, dass die Kasko-Versicherung (Teilkasko / Vollkasko) eintrittspflichtig ist.
Der Versicherer wird hingegen von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße veletzt bzw. gänzlich außer Acht lässt. Sofern der Versicherungnehmer das Kraftfahrzeug bspw. in eine überspülte Unterführung fährt, obwohl erkennbar ist, dass ein Durchfahren mit dem Kraftfahrzeug nicht möglich ist, gefährdet damit nicht nur Leib und Leben aller Fahrzeuginsassen, sondern auch den Versicherungsschutz im Kasko-Verhältnis.
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