Warum ein teures Navigationsgerät im eigenen Auto einbauen, wenn doch ohne Weiteres das eigene Smartphone die Route berechnen kann und so als Navigationsgerät dienen kann? Zunächst hört sich diese Idee als absolut praktisch und sparsam an, ist jedoch leider rechtlich zu beanstanden und nach § 23 Abs.1a StVO untersagt. Hiernach ist folgender Wortlaut zu erkennen:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Nach dem eindeutigen Wortlaut der bußgeldbewährten Vorschrift darf ein Mobil- oder Autotelefon während der Fahrt nicht benutzt werden. Unter dem Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen, Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2013, Az.: III 5 RBs 11/13. Der Begriff der Nutzung ist damit nicht erst gegeben, wenn man mit dem Handy während der Fahrt telefoniert, sondern bereits dann, wenn irgendeine Funktionsweise des Handys genutzt wird.
Das bloße „Umlegen“ des Handys – auch während der Fahrt – ist hingegen keine unzulässige Nutzung, die mit einem Bußgeld und einem Punkt bedroht ist.
Wird hingegen ein Handy während der Fahrt vom Fahrzeugführer als Navigationsgerät benutzt, ist mit einem Bußgeld von € 60,00 und der Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER), vormals Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg zu rechnen.
Die Benutzung eines im Auto eingebauten Navigationsgerät ist sanktionslos möglich!
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