OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.März 2021 – Az.: 1 Ws 81/21
Vor dem Landgericht Oldenburg fand im Februar 2021 ein Strafverfahren gegen den Angeklagten statt. Nach der Urteilsverkündung informierte einer der Zuhörer den Richter, dass der Angeklagte mit seinem Handy während der Verhandlung Aufnahmen im Sitzungssaal gemacht habe. Der Richter reagierte schnell und ließ durch die Justizwachtmeister das Handy des Angeklagten sicherstellen, um es anschließend an die Staatsanwaltschaft zur Auswertung weiterzuleiten. Hiergegen erhob der Angeklagte eine Beschwerde.
Die Beschwerde hatte Erfolg! Die Sicherstellung des Handy erfolgte – in diesem Fall – zu Unrecht!
Nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Es ist daher dem voritzenden Richter erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ordnung im Sitzungssaal herstellen, sichern bzw. aufrechterhalten, um letztlich einen störungsfreien Sitzungsablauf zu ermöglichen. Dies gilt allerdings nur während der Sitzung. Nach § 176 GVG darf einem Störer, sei er Zuschauer oder Angeklagter, bspw. das Fotografieren untersagt und gegebenenfalls auch der Fotoapparat bis zum Schluss der Sitzung weggenommen werden, jedoch nicht über die Dauer der Sitzung hinaus.
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