Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 2.August 2017 einer Klage teilweise stattgegeben, mit welcher der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Unfalles von der Beklagten begehrte. In der ersten Instanz wurde die Klage noch vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf einer Straße. Am Straßenrand war das Fahrzeug der Beklagten geparkt, wobei die Fahrertüre geöffnet war und somit ca. 50 – 60 cm in den Straßenraum hineinragte. Die Beklagte war gerade dabei ihr Kind abzuschnallen. Obwohl die geöffnete Türe erkennbar war, fuhr der Kläger, der mit einem Abstand von ca. 50 – 60 cm vorbeifahren wollte, gegen diese Fahrzeugtüre. Durch diesen Aufprall entstand am Fahrzeug des Klägers (vorbeifahrend) ein Schaden in Höhe von ca. € 4.500,00.
In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, da das Amtsgericht davon ausging, dass der Kläger für den Unfall allein verantwortlich war.
Das Landgericht entschied überwiegend zu Gunsten der Beklagten, gab der Klage jedoch in Höhe von 20% statt. Grund hierfür ist schlicht der Umstand, dass nach Ansicht des Landgerichts zwar der Unfall durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers verursacht wurde, jedoch die Beklagte ebenfalls eine Mitverursachung trifft, da sie ihre Pflichten aus § 14 StVO verletzt hat. Hiernach muss sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
Wer die eigene Fahrzeugtüre in den Verkehrsraum öffnet, dürfe nicht darauf vertrauen, dass der herannahende Verkehr während des Abschnallvorgangs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Die Beklagte hätte sich daher vergewissern müssen, ob Fahrzeuge sich annähern. Wäre dies der Fall, wäre der Abschnallvorgang des Kindes zu unterbrechen gewesen.
Eine überwiegende Verursachung durch den Kläger sah das Landgericht jedoch zwingend anzunehmen, da der Seitenabstand nicht eingehalten wurde. Das Gesetz schweigt, welche Maße einzuhalten gewesen wären. Ein Vorbeifahren mit lediglich 50 – 60 cm sei jedoch deutlich zu wenig. Ein Seitenabstand von ca. 1 Meter sei regelmäßig anzunehmen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs.2 StVO. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hätte das Vorbeifahren derart erfolgen müssen, dass auch bei Änderung des Öffnungswinkels ein Kontakt mit der geöffneten Fahrzeugtüre vermieden wird, so dass das Gericht zur Annahme von 1 Meter gelangte. Ist es aufgrund er tatsächlichen Begebenheiten nicht möglich diesen Seitenabstand einzuhalten, muss notfalls angehalten werden.
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