Segways sind im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) elektronische Mobilitätshilfen. Nach dieser Verordnung ist die Nutzung von Segways innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden. Außerorts gilt grundsätzlich das Gleiche, es darf allerdings nur auf Fahrbahnen gefahren werden, wenn Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege nicht vorhanden sind und auch dann nur auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind und auf Wegen.
Für die legale Nutzung von Segways ist mindestens die Berechtigung zum Führen von Mofas nachzuweisen. Daher dürfen Jugendliche unter 15 Jahren nicht mit Segways fahren!
Pocketbikes sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr.1 FahrzeugZulassungsVerordnung (FZV). Dies hat zur Folge, dass der Fahrer im öffentlichen Verkehrsraum eine Fahrerlaubnis haben muss. Es wird mindestens die Klasse M nach § 6 Abs.1 FahrerlaubnisVerordnung (FeV) und eine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflichtVersicherungsGesetz (PflVG) benötigt.
Inlineskates sind hingegen keine Kraftfahrzeuge, sondern besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs.1 StraßenVerkehrsOrdnung (StVO). Daher gelten für Inlineskater die gleichen Vorschriften wie für Fußgänger. Die Nutzung dieses Fortbewegungsmittels ist daher auf Gehwegen und Fußgängerzonen zulässig, nicht jedoch auf Radwegen, es sei denn diese sind durch ein besonderes Verkehrsschild hierfür freigegeben.
Longboards sind nicht zweifelsfrei einzuordnen. Zum einen könnten sie als „besondere Fortbewegungsmittel“ wie die Inlineskates aufgefasst werden, so dass die Nutzung auf Gehwegen und in Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit zulässig ist; zum anderen könnten sie als „Sportgeräte“ angesehen werden, so dass eine Nutzung nur auf Sportflächen wie bspw. Halfpipes oder einem Fun- / Skatepark oder anderen Sportflächen zulässig wäre. Eine Nutzung auf der Fahrbahn einer Straße ist in jedem Fall unzulässig.
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