Ein Nachtportier unternahm mit dem Kraftfahrzeug eines Hotelgasts eine nicht erlaubte Spritztour. Auf dieser Fahrt erreignete sich ein Unfall, bei dem das Fahrzeug des Hotelgasts beschädigt wurde. Hierbei handelte es sich um ein Mietfahrzeug, so dass der Vermieter den Betreiber des Hotels auf Schadensersatz in Anspruch nahm. In der ersten Instanz obsiegte der Hotelbetreiber. Die Klage wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied mit Urteil vom 19.April 2017, Az.: 4 U 2292/16 zu Gunsten des Vermieters, hob die Entscheidung der ersten Instanz auf und gab der Klage statt!
Das Gericht in erster Instanz gab der Klage nur gegenüber dem Hotelportier persönlich statt. Die Klage gegen den Hotelbetreiber wies es mit der Begründung ab, dass das Verhalten des Portiers nicht zurechenbar sei.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch der Hotelbetreiber haftet auf Schadensersatz, da aufgrund des bestehenden Schuldverhältnisses zwischen Hotelgast und dem Hotel u.a. auch die ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrzeugschlüssels geschuldet sei. Um diese Pflicht zu erfüllen, bediente der Hotelbetreiber sich der Hilfe des Portiers, da dies zu seinen Aufgaben gehört und daher Erfüllungsgehilfe ist. Daher ist das Verhalten und insbesondere das Verschulden des Portiers dem Hotelbetreiber zuzurechnen.
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