Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. September 2017, Az.: III ZR 71/17 entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit und/oder Freiheit auch einen Anspruch auf Ausgleich der immateriellen Schäden – Schmerzensgeld – umfasst.
Der Kläger gelangte in den Ermittlungsfocus gegenüber den Polizisten, da er in einem Verkaufsraum einer Tankstelle war. An dieser Tankstelle war das Täterfahrzeug, aus welchem kurz zuvor ein Schuss abgegeben wurde, abgestellt. Zudem passte die Täterbeschreibung in groben Zügen auf den Kläger. Der Kläger wurde daher zu Boden gebracht und Handschellen angelegt. Hierdurch erlitt der Kläger eine Verletzung an der Schulter. Nachdem es sich herausgestellt hatte, dass der Kläger nicht der Täter ist, wurden die Handschellen abgenommen. Der Kläger begehrte die Zahlung von Schmerzensgeld.
Zunächst ist festzustellen, dass die polizeiliche Maßnahme gegenüber dem Kläger vertretbar und somit rechtmäßig war. Dem Kläger steht jedoch dennoch ein Anspruch aus Aufopferung zu!
Dieser Anspruch aus Aufopferung umfasst neben materiellen Schadensersatzpositionen, wie z.Bsp. die beschädigte Kleidung, Arztkosten für die Behandlung auch immaterielle Schadenspositionen. Der Bundesgerichtshof gab seine frühere Rechtsprechung auf, da aufgrund verschiedenster, gesetzlicher Änderungen durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch diese Schadensersatzpositionen zum Ausgleich kommen müssen, wenn eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist. Dies ist bspw. gesetzliche geregelt bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen, nicht hingegen bei repressiv-polizeilichen Maßnahmen! Da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gibt, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu begrüßen!
Geben Sie Ihre Meinung?