Der Angeklagte hatte bei einer Fahrt mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 ‰. Dennoch wurde er vom AG Tiergarten am 30.April 2018, Az.: 312 Cs 3014 Js 13969/17 (13/18) nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw einer Sperrfrist verurteilt, sondern lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.1 StVG zu einer Geldbuße von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot.
Ihm wurde eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt, so dass die Staatsanwaltschaft u.a. die Entziehung der Fahrerlaubnis forderte. Aufgrund der beim Angeklagten festgestellten Alkoholisierung ist eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen, die grundsätzlich mit der Geldbuße von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot geahndet wird, es sei denn dem Angeklagten kann ein sog. alkoholbedingter Fahrfehler nachgewiesen werden.
Ein derartiger alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Regel das Befahren der Straße in „Schlangenlinien„. Hierbei handelt es sich um einen klassischen alkoholbedingten Fahrfehler. Das zuständige Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass ein solcher alkoholbedingter Fahrfehler vorlag. Was war geschehen?
Die Polizei wurde auf das Fahrzeug, welches vom Angeklagten geführt wurde, aufmerksam, da es fälschlicherweise in eine Sackgasse eingefahren war. Der Angeklagte war sodann während der Fahrt auf einer mehrspurigen Straße mindestens zweimal um mindestens einem Meter nach rechts in die rechts neben ihm befindliche, etwa 3,5 Meter breite Fahrspur gefahren und hatte sodann zügig, aber ohne Verreißen des Steuers, zurück in seine Spur gelenkt. Auch in dieser Spur bewegte er sich teilweise geringfügig nach rechts oder links, ohne jedoch die Spurbegrenzungslinien zu überfahren. Der Angeklagte bremste zudem sein Fahrzeug an einer roten Ampel relativ spät ab, ohne jedoch die Haltelinie zu überfahren. Hiernach fuhr er rasant an. Diese Feststellungen basierten auf den Angaben der Polizisten, die dem Angeklagten während der Zeit nachfuhren.
Das Gericht sah in den Feststellungen einen alkoholbedingten Fahrfehler in Form von Schlangenlinien nicht gegeben, da die geschilderten „Fahrphänomene“ durchaus auch andere Gründe haben können und zudem auch zeigen, dass der Angeklagte das Fahrzeug beherrschte.
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