Klar, sofern das Fahrzeug falsch geparkt wird, geht man Gefahr, dass man ein „Knöllchen“ bekommt oder im schlimmsten Fall abgeschleppt wird. Ein Autofahrer sah sich darüber hinaus einer Schadensersatzforderung ausgesetzt, da er sein Fahrzeug so ungünstig abgestellt hatte, dass hierdurch eine Straßenbahn blockiert wurde und nicht weiterfahren konnte. Das Auto wurde abgeschleppt. Währenddessen musste ein Schienenersatzverkehr mit Taxis eingerichtet werden. Die durch den Schienenersatzverkehr entstandenen Kosten und die Abschleppkosten verlangte nun der Betreiber der Straßenbahn vom „Falschparker“ zurück. Zu Recht?
Das AG Frankfurt am Main verurteilte den Falschparker am 17.August 2017, Az.: 32 C 3586/16 zur Zahlung in voller Höhe. Das Urteil ist rechtskräftig!
Die Klägerin konnte aufgrund des Falschparkens die Gleise nicht mehr nutzen, obwohl sie gegenüber den eigenen Kunden zur Beförderung verpflichtet war. Die Beförderung war für die Zeit des Abschleppvorgangs mit Taxis ersetzt. Die Kosten für den Abschleppvorgang und die einzelnen Taxifahrten wurden vom Betreiber der Straßenbahn nachgewiesen und wurden tatsächlich gezahlt. Auch konnten nicht andere Gleise genutzt werden oder die Zeit des Abschleppvorgangs verkürzt werden, indem bspw. der Abschleppvorgang schneller durchgeführt worden wäre.
Der Falschparker trägt somit die Abschleppkosten, die Kosten für den Schienenersatzverkehr und nun auch die Gerichtskosten.
Geben Sie Ihre Meinung?