Der Kläger erwarb kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfall einen neuen Porsche Macan und lies diesen auf sich zu. Zum Unfallzeitpunkt betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeuges 3.291 km. Der Kläger begehrte von der Kraftfahrthaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges Schadensersatz aus dem Unfallereignis.
Dem Grunde nach stehen dem Kläger Ansprüche zu 100 % zu. In der Höhe wurde der Schaden des Klägers vorgerichtlich auf Totalschadenbasis reguliert. Der Kläger begehrte hingegen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis, da sein Fahrzeug „neu“ sei und die Kilometerlaufleistung dies bestätige. Der Kläger begehrte daher weiteren Schadensersatz in Höhe von ca. 12.000 €, da dies die ausstehende Differenz zum Wert eines Neuwagens sei.
Sowohl das Gericht in erster wie zweiter Instanz folgten der Auffassung des Klägers nicht und bestätigten letztlich die starren Grenzen der Abrechnung von Schäden aus Verkehrsunfällen auf Neuwagenbasis.
Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Fahrleistung von maximal 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung besteht. In Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung auch bei einer Laufleistung von maximal 3.000 km. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedoch in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.
Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 10.April 2018, Az.: 9 U 5/18.
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