Sofern eine Rettungsgasse nicht korrekt gebildet wird, droht ein empfindliches Bußgeld, das sich erhöht, sofern die Einsatzkräfte behindert, gefährdet werden oder gar eine Sachbeschädigung eintritt. Nach dem geltenden Bußgeldkatalog ist daher im Regelfall ein Bußgeld von € 200,00 und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zu erwarten! Kommt es zur Behinderung oder Gefährdung von Einsatzkräften bzw. einer Sachbeschädigung ist darüber hinaus mit der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat zu rechnen!
Die Sanktionen sind bedeutend, so dass der Verkehrsteilnehmer dahingehend erzogen wird, dass er eine Rettungsgasse bilden muss, wenn die Einsatzkräfte mit Martinshorn und Blaulicht nahen. Doch, was ist, wenn eine Rettungsgasse nicht oder nur sehr schwer möglich ist und gegebenenfalls der Bordstein am Rande der Fahrbahn derart hoch ist, dass ein Schaden am eigenen Kraftfahrzeug droht? Wer haftet für einen solchen Schaden?
In einer solchen Situation besteht eine Art „Zwickmühle“. Bilde ich eine Rettungsgasse nicht, wird mein eigenes Fahrzeug durch mein Ausweichen nicht beschädigt, ich behindere jedoch die Einsatzkräfte, so dass die zuvor beschriebenen Sanktionen drohen. Bilde ich die Rettungsgasse, wird mein Fahrzeug durch das Ausweichen beschädigt. Die Einsatzkräfte werden von mir nicht behindert – aber wer kommt für den Schaden an meinem Fahrzeug auf?
Ich selbst! Selbstverständlich verlangt der Gesetzgeber, dass ich eine Rettungsgasse bilde. Dies jedoch auch nur dann, wenn dies überhaupt faktisch möglich ist. Sofern die örtlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls der Bordstein dies nicht zulässt, wird nicht verlangt, dass für das Bilden der Rettungsgasse eigene Rechte oder Rechte Dritter verletzt werden.
Diese Situation sollte / muss jedoch dokumentiert werden, damit ein Nachweis geführt werden kann.
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