Der Käufer erwarb über das Internetportal www.ebay.de vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von € 1.699,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von € 79,00. In dem Angebot des Verkäufers war folgender zum Streit führender Passus enthalten:
Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: … W207 …
Es wurden verschiedene Typen angegeben; u.a. auch der Typ für das Fahrzeug des Käufers. Die Alufelgen ließen sich auch ohne Weiteres am Fahrzeug des Käufers montieren. Der Felgentyp darf allerdings bei dem Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden. Nach Ansicht des Käufers sind die Alufelgen nicht passend und daher mangelhaft, da die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Hierauf erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Alufelgen. Der Verkäufer lehnte ab, so dass es zum Streit vor dem Amtsgericht München kam.
Das AG München gab dem Käufer mit Urteil vom 18.Oktober 2017 Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückerstattung des Kaufpreises; Az.: 242 C 5795/17.
Unter der Beschreibung „passend“ ist nach dieser Entscheidung nicht nur ein rein technische Wertung zu verstehen, sondern vielmehr auch die Nutzbarkeit der Alufelgen in rechtlicher Hinsicht. Maßgeblich für die Frage, wie die Beschreibung „passend“ zu verstehen ist, ist der Empfängerhorizont – somit die subjektive Auffassung des Käufers, sofern diese nicht ganz lebensfremd ist. Daher war auch die vereinbarte Beschaffenheit der Alufelgen nicht gegeben und die Kaufsache somit mangelhaft.
Somit war der Klage stattzugeben.
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