A never ending story – so könnte man meinen. Mit Beschluss des OLG Naumburg vom 5. November 2015 – Az.: 2 Ws 201/15 bestätigt das Oberlandesgericht einen Freispruch des Gerichts der ersten Instanz. Beim Betroffenen wurde durch einen Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine sog. Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser Drogenschnelltest fiel positiv aus, so dass durch den Polizeibeamten nunmehr die Blutentnahme wegen Gefahr in Verzug angeordnet wurde. Das Gesetzt sieht hier jedoch folgendes vor:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Eine Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst ist nur bei Gefahr in Verzug möglich. Ob in diesem Fall tatsächlich eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eintreten könnte, wenn nicht unverzüglich eine Blutentnahme angeordnet wird, konnte jedoch dahinstehen, da in jedem Fall ein Richter erreichbar, sprich befragt hätte werden können, da ein sog. richterlicher Eildienst eingerichtet war. Der Polizeibeamte versuchte jedoch nicht einmal einen Richter zu kontaktieren. Es besteht daher in rechtlicher Hinsicht ein klarer Verstoß gegen den § 81a Abs.2 StPO und somit ein Beweiserhebungsverbot. Dies führt noch nicht zu einem Freispruch, da nach der Strafprozessordnung grundsätzlich alle Beweise verwertet werden dürfen. In diesem Fall folgte dem Beweiserhebungsverbot allerdings auch ein Beweisverwertungsverbot, da das Oberlandesgericht aufgrund der festgestellten Sachlage nur eine Schlussfolgerung treffen konnte: Dem Polizeibeamten sei es völlig gleichgültig gewesen, wie ein Richter entschieden hätte.
Auch wenn die Vorschrift des § 81a Abs.2 StPO – „sog. Richtervorbehalt“ – politisch in der Diskussion steht, handelt es sich um geltendes Recht, so dass sowohl die Exekutive als auch die Judikative daran gebunden ist.
Ihr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Stuttgart
Helge Münkel
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