Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 13.November 2017, Az.: 4 U 1121/17 die Kürzung der Leistungspflicht in der Kaskoversicherung auf Null angenommen.
Der eigene Versicherungsnehmer der Versicherung hatte einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Die Verursachungsfrage ist eindeutig. Der Versicherungsnehmer war im Zeitpunkt der Unfallbegehung absolut fahruntüchtig, da eine Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ vorgelegen hat.
Es ist allgemein bekannt, das ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Alkohol nicht geführt werden darf. Aus diesem Grund hatte sich der Versicherungsnehmer strafrechtlich wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu verantworten.
Neben der strafrechtlichen Abhandlung folgt in der Regel der Regress des eigenen Versicherers. Diese Regressmöglichkeit ist für den Fremdschaden in den AKB geregelt. Der Versicherungsnehmer begeht bei Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Alkohol eine Obliegenheitsverletzung, so dass er seinen eigenen Versicherungsschutz gefährdet. Die eigene Versicherung wird frei. Allerdings kommt jeder Versicherungsnehmer in den Genuss einer Regressobergrenze, die in den AKB geregelt ist. Diese Obergrenze gilt jedoch nur im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und somit hinsichtlich des Fremdschadens, nicht jedoch beim Eigenschaden.
Die Entscheidung des OLG Dresden betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und seinem Versicherungsnehmer und zwar nur hinsichtlich des Kaskoverhältnisses – demnach nur den Eigenschaden. Hier gelten die AKB nicht, so dass eine Regressobergrenze nicht besteht! Das Verhalten des Versicherungsnehmer, das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ zu führen, sei als grob fahrlässig zu bewerten, so dass sich die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 81 Abs.2 VVG ergibt.
Hiernach ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das OLG Dresden vertritt die Auffassung, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers derart zu bewerten ist, dass eine Leistungskürzung auf „Null“ anzunehmen ist. Dies hatte zur Folge, dass der Versicherungsnehmer den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug vollständig selbst tragen muss.
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