Nach dem Urteil des OLG München vom 2.Mai 2016, Az.: 21 U 3016/15 stellt der Umstand, dass ein Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist, einen Rechtsmangel dar, der den Käufer dieses Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Der Kläger erwarb vom Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug. Bei der Zulassung stellte sich jedoch heraus, dass genau dieses Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist. Das Fahrzeug wurde sichergestellt. Die Zulassung scheiterte. Der Kläger wandte sich sodann an seinen Verkäufer und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer lehnte dies ab. Zur Begründung verwies er auf eine Klausel im Kaufvertrag:
Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung
Nach dem Wortlaut ist zunächst zu erkennen, dass die Vertragsparteien einen Haftungsausschluss vereinbart haben. Man wolle keine Garantie geben und insbesondere die Gewährleistung ausschließen. Das OLG München musste daher die Frage beantworten, ob diese Klausel alle Rechte ausschließt und den Fall entscheiden.
Die Ausschreibung des Fahrzeuges zur Fahndung stellt einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB dar. Allein diese Tatsache berechtigt den Käufer zum Rücktritt. Der Kaufsache haften schlichtweg fremde Rechte nach wie vor an, da auch in sachenrechtlicher Hinsicht eine Übertragung des Eigentums scheitert, da es sich um eine gestohlene Sache handelt, § 935 BGB.
Fraglich ist daher, ob mit der getroffenen Vereinbarung neben Sachmängeln auch Rechtsmängel erfasst sein sollen. Nach dem Wortlaut ist zu erkennen, dass die Parteien eine Besichtigung der Sache vorgenommen haben und somit den objektiven Zustand der Kaufsache als bindend erachten. In objektiver Hinsicht ist es jedoch zweifelsohne schwer, einen Rechtsmangel an der Kaufsache zu erkennen, so dass mit dem getroffenen Haftungsausschluss nur Sachmangel erfasst werden, nicht jedoch Rechtsmängel.
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