Brauche ich eine Fahrerlaubnis für den Elektroroller?
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Vergehen und nach dem Gesetz, § 21 Abs.1 Nr.1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Eine Verurteilung setzt daher voraus, dass es sich bei dem verwendeten Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug handelt. Die entscheidende Frage ist stets, mit welcher Motorkraft das Gefährt ausgestattet ist. Mofas und elektrische Kleinstfahrzeuge sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Es ist daher unerlässlich, festzustellen, welche technischen Besonderheiten bei dem verwendeten E-Scooter bestehen. Sofern ein Urteil zu diesen Tatsachen schweigt und gerade keine Feststellungen enthält, muss das Urteil aufgehoben werden und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Gelten die gleichen Grenzwerte bei Alkohol wie für Autofahrer?
Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist ebenfalls ein Vergehen und ebenfalls mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug geführt wird. Es ist ausreichend, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dieses nicht sicher führen kann. Daher ist u.a. eine Trunkenheitsfahrt auch auf einem Fahrrad und erst Recht auf einem E-Scooter möglich. Die entscheidende Frage hingegen ist, ab welchem Promillewert das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.
Beim Auto ist man ab einem Promillewert von 1,1 absolut fahruntüchtig. Ab diesem magischen Grenzwert wird unwiderlegbar vermutet, dass man das Auto nicht sicher führen kann. Die absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahrradfahrer tritt ab 1,6 Promille ein.
Einen vergleichbaren Wert für den Fahrer eines E-Scooters gibt es nicht. Sofern die Alkoholisierung des E-Scooter-Fahrers oberhalb von 1,6 Promille liegt, wird die abolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Unterhalb dieses Wertes muss jedoch eine Verurteilung stets zu erkennen geben, warum – unabhängig von dem gemessenen Wert – die Fahruntüchtigkeit angenommen wurde. Sofern ein Urteil ausführt, dass der Fahrer des E-Scooters Ausfallerscheinigungen hatte wie bspw. eine verwaschene Aussprache, Schwanken, Lallen, nicht mehr Stehen könnte etc, ist eine Verurteilung zu erwarten, wobei diese Ausfallerscheinungen während der Trunkenheitsfahrt oder in dessen unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang festgestellt werden müssen.
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