Es gelten die Promillegrenzen, die für Autofahrer gelten!
A: Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger:
Es droht eine Regelgeldbuße in Höhe von € 250,00 und die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg.
B: Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 Promille (bis unter 0,5 Promille):
Ab 0,3 Promille ist die sog. relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Wenn jedoch keine Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorliegen, drohen keine Strafen. Sind jedoch Ausfallerscheinigungen wie bspw. die Verursachung eines Unfalls zu erkennen, droht die Eintragung von drei Punkten im Fahreignungsregister und eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Des Weiteren ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wahrscheinlich, sowie die Anordnung einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis maximal 5 Jahren.
C: Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille:
Bei einem ersten Verstoß droht eine Geldbuße in Höhe von € 500,00, sowie die Eintragung von zwei Punkten in Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Für den zweiten Verstoß werden die Geldbuße auf € 1.000,00 erhöht und das Fahrverbot mit 3 Monaten festgesetzt. Die Punkte bleiben unverändert. Für den dritten Verstoß droht eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,00, 3 Monate Fahrverbot und 2 Punkte.
Sofern neben der Überschreitung der Promillegrenze von 0,5 zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen bzw. eine Fahrunsicherheit besteht, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, 3 Punkte, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis maximal 5 Jahren, sowie die sofortige Sicherstellung / Beschlagnahme des Kartenführerscheins, so dass das Kraftfahrzeug ab sofort nicht mehr genutzt werden darf.
D: Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
Ab 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Das bedeutet, dass die Fahrunsicherheit vermutet wird und nicht mehr gesondert festgestellt werden muss. Der bloße, festgestellte Wert der Blutalkoholkonzentration genügt, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegt. Wird die Trunkenheit nicht wahrgenommen, ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt anzunehmen. Die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt wird wahrscheinlicher je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist.
Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bus zu 5 Jahren, die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist von 6 Monaten bis maximal 5 Jahren, sowie die Einziehung des Kartenführerscheins.
Sofern nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt wird, folgt in der Regel die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) um Zweifel am Fehlen der Kraftfahreignung zu widerlegen.
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