Auf Parkplätzen kommen sehr viele Kraftfahrzeuge zusammen, so dass die Gefahrenlage im Verhältnis zum „normalen“ Straßenverkehr höher ist. Kommt es auf Parkplätzen zu einem Unfall zwischen den Beteiligten, sind meist beide Unfallbeteiligte die Leidtragenden, da die beteiligten Kraftfahrthaftpflichtversicherungen eine Schadenteilung vornehmen. Eine Quote von 50 zu 50 ist nicht selten. Unter Berücksichtigung neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keimt jedoch Hoffnung!
Mit der Entscheidung vom 15.Dezember 2015, Az.: VI ZR 6/15 lässt der BGH den Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden bei Kollision auf einem Parkplatz grundsätzlich zu. Wenn also der Geschädigte detailliert vortragen und beweisen kann, dass er sein Fahrzeug vor der Kollision zeitgerecht zum Stillstand gebracht hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, bestehen durchaus gute Chancen eine günstigere Quote oder gar ein Alleinverschulden des Unfallbeteiligten zu erreichen. Einem Sachverständigen ist es zwar oftmals nicht möglich zu 100% sicher sagen zu können, dass das Fahrzeug vor der Kollision stand. Es kann allerdings durchaus feststellbar sein, dass er nicht ausschließen kann, dass es so war.
Letztlich führt dieser Wandel in der Rechtsprechung zu der Möglichkeit einer sachgerechteren Schadensregulierung und zwingt die Versicherer zu einer gewissenhafteren Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Geschädigten. Eine pauschale – gleichgeschaltete – Schadensregulierung mit einer Haftungsquote von 50 zu 50 allein aufgrund der Tatsache, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat, genügt für die Annahme der Quote nun nicht mehr!
Geben Sie Ihre Meinung?