„Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“
Klingt und liest sich eigentlich eindeutig! Aber was bedeutet es? Zum einen kommt klar zum Ausdruck, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs auf der gekennzeichneten Stell- bzw. Parkfläche abgestellt werden dürfen, zum anderen bedeutet dies aber auch, dass das eben nur während des Ladevorgangs zulässig sei und es somit grundsätzlich nicht erlaubt ist, ein Elektrofahrzeug innerhalb der gekennzeichneten Fläche zu parken.
So zumindest die Auffassung des AG Charlottenburg im Urteil vom 16.November 2016, Az.: 227 C 76/16.
In diesem Fall wurde ein Schild mit dem eingangs erwähnten Passus als Zusatzschild zu einem Halteverbotsschild verwendet. Des Weiteren wurde von der Eigentümerin dieser Privatstraße darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das an der Ladestation abgestellte „E-Auto“ konnte zudem an einer derartigen Ladestation nicht geladen werden, da das Kabel der Ladestation hierfür nicht geeignet war. Daher wurde das „E-Auto“ abgeschleppt. Nach Ansicht des AG Charlottenburg zu Recht!
In der Begründung heißt es unter anderen, dass der zu entscheidende Fall einer herkömmlichen Tankstelle gleiche. Auch an Tankstellen darf nicht an einer Zapfsäule geparkt werden. Der Pächter einer Tankstelle dulde in der Regel nur für die Zeit des Betankungsvorgangs und dessen Abwicklung, dass Fahrzeuge dort abgestellt werden.
Da in diesem Fall unstreitig ein Ladevorgang nicht durchgeführt werden konnte, durfte das widerrechtlich abgestellte Elektrofahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
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