Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.Januar 2017 – Az.: 7 W 115/16 entschieden, dass
- eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht angehört und daher keine Zivilsache ist. Sie ist daher nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland vollstreckbar.
- Eine Vollstreckung ist auch nicht nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, da dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.
Vorsicht ist jedoch geboten bei einer Wiedereinreise in die Schweiz. Sofern eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen den Einreisenden vorliegt, ist die Vollstreckung an Ort und Stelle möglich.
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