Beim sog. Online-Shopping steht es außer Frage, dass dem Käufer in seiner Eigenschaft als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB zusteht, sofern von einem Unternehmer gekauft wird, ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden und der Vertragsschluss in einem organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Gilt dies auch, wenn Kraftfahrzeuge von Händlern im Internet angeboten werden? Ist der Fahrzeugkauf ein Fernabsatzgeschäft?
Nach Ansicht des LG Osnabrück, Urteil vom 3.Oktober 2019 – Az.: 2 O 683/19 – Nein!
In dem vorgenannten Fall hatte die Klägerin ein Auto bei dem beklagten Autohaus erworben. Das Auto hatte sie auf einer Online-Plattform gefunden und schließlich telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Bestellung des Fahrzeuges erfolgte sodann per E-Mail. Sämtliche Kommunikationsformen sind Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312c Abs.2 BGB. Auch erfüllen die Vertragsparteien die Begriffe des Unternehmers und Verbrauchers.
Nach Ansicht des LG Osnabrück steht der Klägerin dennoch ein Widerrufsrecht nicht zu!
Es fehle an einem organisierten Fernabsatzsystem. Allein die Tatsachen, dass Fahrzeuge online angeboten werden und der Kaufvertrag möglicherweise auch via Telefon, Mail oder anderen Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, genügen nicht, um ein organisiertes Fernabsatzsystem anzunehmen, da bspw. auch der Versand der Ware nicht gegeben ist.
Die Klage wurde abgewiesen.
Geben Sie Ihre Meinung?