Steht dem Geschädigten eines Unfalls ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem gewerblich genutztem Fahrzeug zu? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.Januar 2014, Az.: VI ZR 366/13 entschieden.
Der Geschädigte eines Unfalls hat unstreitig einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem privat genutztem Fahrzeug, wenn er nutzungsfähig und nutzungswillig ist. Eine Kompensation der Nichtnutzung des verunfallten Kraftfahrzeuges kann bspw. in der Nutzung eines Mietwagen gesehen werden. Wird ein Mietwagen nicht genutzt, wird der Geschädigte mit einem Pauschalbetrag pro Tag der Nichtnutzbarkeit des verunfallten Kraftfahrzeuges entschädigt. Der Nutzungsausfall wird hier tabellarisch ermittelt.
Eine derartige Berechnung ist jedoch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshof kann eine Nutzungsentschädigung des Geschädigten nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Eine solche fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung liegt dann nicht vor, wenn vor dem Unfall angenommene Aufträge zurückgestellt werden können und nach Reparatur des verunfallten Fahrzeuges „nachgeholt“ werden können. Kann der Geschädigte aber den Ertragsentgang konkret berechnen, so ist dieser Betrag erstattungsfähig.
Wird das Fahrzeug rein gewerblich genutzt, wird also der Gewinn mit der Transportleistung des Fahrzeuges generiert, muss der Geschädigte gar den Ertragsentgang konkret berechnen.
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