Nach § 23 Abs.1a StVO ist die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn ein Fahrzeug geführt wird und während der Fahrt das Mobil- oder Autotelefon hierzu aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Ist der Begriff der Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons auch gegeben, wenn das Gerät „nur“ zum Laden angeschlossen werden soll und allein deswegen in der Hand gehalten wurde? Ja! Nach Ansicht des OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWI) 290/15 stellt dieses Verhalten eine unter Strafe gestellte Nutzung dar. Der Begriff der Nutzung erfasse sämtliche Bedienfunktionen und auch die Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie bspw. das Anschließen zum Laden ein.
Meines Erachtens ist diese Auffassung zu streng und überspannt den Tatbestand des Gesetzes. Ist bspw. das Handy „leer“, also aus, besteht im Prinzip keine Verbindung mit dem Telefonnetz, so dass hier eine Nutzung technisch nicht möglich ist. Die Vorbereitungshandlung zur Nutzung ist im Wortlaut des Gesetzes nicht explizit genannt.
Es empfiehlt sich daher abermals der goldene Rat an jeden Verkehrsteilnehmer, sobald er mit diesem oder einem anderen Vorwurf durch die Polizei konfrontiert wird: Schweigen ist Gold!
Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, damit ich Sie verteidigen kann!
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