Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine sog. Blitzer-App auf dem Smartphone gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Mit Beschluss vom 03. November 2015, Az.: 2 Ss (OWi) 313/15, hat das Oberlandesgericht Celle die Frage wie folgt beantwortet und sich insbesondere auf den Wortlaut von § 23 Abs. 1b StVO berufen:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das OLG Celle hat in der Begründung ausgeführt, dass das Smartphone ein technisches Gerät im Sinne der Vorschrift darstellt. Fraglich war einzig, ob das Smartphone dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die Intension ist maßgeblich. Es wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergründet, welcher Zweck darin verfolgt wird, ein Smartphone mit einer sog. „Blitzer-App“ während der Fahrt eingeschaltet, am Armaturenbrett zu befestigen und zu nutzen. Eine Bedienung oder Halten des Smartphones während der Fahrt durch den Fahrzeugführer war nicht Gegenstand des Verfahrens und stellt per se einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Siehe dazu beispielhaft hier.
Wenn ein Smartphone-Nutzer auf seinem Handy eine sog. Blitzer-App installiert und diese Blitzer-App aktiviert, um vor Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, verleiht er seinem Handy eine durch § 23 Abs.1b StVO verbotene Zweckbestimmung.
Der Betroffene verteidigte sich u.a. mit dem Argument, dass Blitzerwarnungen auch im Radio während der Fahrt wahrgenommen werden. Dieses Argument geht in der Sache fehl, da der Hörfunk keine für den Betroffenen individuellen Informationen preisgibt, sondern schlichtweg Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sendegebiet anzeigt, was vom Hörfunk gerade ohne Einflussnahme des Betroffenen geschieht.
Besonders hervorzuheben ist auch die Tatsache, dass es unerheblich ist, ob die Blitzer-App tatsächlich funktioniert. Es genügt das betriebsbereite Mitsichführen, da das Handy vom Betroffenen so eingesetzt werden sollte. Die Intension ist ausschlaggebend.
Nach diesem Beschluss des Oberlandesgericht Celle möchte ich zum Abschluss auf das „Zulässige Verhalten in der Allgemeinen Verkehrskontrolle“ hinweisen und wünsche gute und sichere Fahrt!
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