Der Antragsteller wollte noch einmal richtig feiern und konsumierte auf einem Festival Ecstasy. Die An- und Abreise nahm er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Auf dem Heimweg wurde schließlich von der Polizei kontrolliert, die den Konsum harter Drogen feststellte. Aufgrund dessen verfügte die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller rief das zuständige Verwaltungsgericht an und erbat gerichtliche Hilfe. Er begehrte die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Schließlich habe er doch zwischen Konsum und Fahren getrennt. Er hätte darüber hinaus auch nicht in zeitlicher Nähe ein Fahrzeug führen wollen, da er sogar extra noch zwei Tage Urlaub genommen habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies mit Beschluss vom 18.Januar 2019 – Az.: 1 L 1587/18.NW den Antrag ab.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass allein die Tatsache des Konsums harter Drogen, wie bspw. Speed, Amphetamine, LSD etc, die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall ist hier nicht zu erkennen, da der Vortrag des Antragstellers dies nicht belege. Zudem habe der Antragsteller die Drogen bewusst konsumiert. Es genügt daher allein der Konsum einer harten Droge, um die Kraftfahreignung zu versagen, so dass es auf ein vermeintliches Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht ankomme.
Mit dieser Entscheidung wird die ständige Rechtsprechung bestätigt.
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