VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – Az.: 6 L 2150/20
Die Antragstellering begehrte die Erlaubnis der zuständigen Behörde, während der Fahrt den Niqab – ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt – tragen zu dürfen. Der Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin und begehrte gerichtliche Hilfe.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Behörde.
In den Gründen führte das Gericht folgendes aus:
Die Straßenverkehrsordnung schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs.4 Satz 1 StVO). Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrehct der Glaubensfreiheit vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, da der Niqab nur nicht am Steuer getragen werden dürfe. Der Schutz, den der Niqb der Trägerin beiten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke.
Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen. Zudem könne das verhüllende Kopf-Schultertuch dei Rundumsicht der Fahrerin einschränken, wenn es bei der Fahrt verrutscht.
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