Die Beifahrerin stieg in das Auto zu zwei Bekannten. Kurz nach dem Fahrtantritt kam das Fahrzeug von der Straße ab und kollidierte mit Bäumen. Der Fahrer und die Klägerin erlitten schwere Verletzungen. Der Beifahrer verstarb an der Unfallstelle. Die Klägerin ist seit dem Unfall schwerbehindert. Vorgerichtlich wurde an die Klägerin von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrers ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € gezahlt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage ein weiteres Schmerzensgeld und einen monatliche Schmerzensgeldrente sowie weitere Schadenspositionen.
In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, da die Klägerin bei dem Unfall nicht angeschnallt war. Hätte die Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt, hätte sie wesentliche Verletzungen nicht erlitten. Daher treffe die Klägerin ein Mitverschulden an den eigenen Verletzungen, so dass die Klage abgewiesen wurde.
In der zweiten Instanz wurde der Klägerin durch das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 25.Oktober 2019, Az.: 5 U 55/17 dem Grunde nach zu 2/3 Recht gegeben. Es wurde ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die erhobenen Ansprüche der Klägerin zu 2/3 berechtigt sind. Eine genaue Bezifferung ist noch nicht möglich, da Beweis erhoben werden muss hinsichtlich des Grades der unfallbedingten körperlichen Verletzungen der Klägerin. Das Oberlandesgericht Rostock begründete das Urteil damit, dass die Mitverursachung der Klägerin nicht danach zu bemessen sei, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Es habe vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung zu erfolgen. Dadurch dass der Fahrer des Unfallfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindikeit um mehr als 25% überschritten hatte und eine Kurve geschnitten habe, sei sein Verschulden deutlich höher als das der Klägerin, die lediglich den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Daher wurde das Mitverschulden der Klägerin nur mit 1/3 bewertet.
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