Mit Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24.Oktober 2019, Az.: 6 K 4574/18, wurde die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Der Umstand, dass der Kläger aus medizinischen Gründen Cannabis konsumiert, steht nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf unterscheidet zwischem dem legalen und illegalen Konsum, wobei zu beachten ist, dass der Konsum im Ganzen in Deutschland nicht unter Strafe gestellt ist. Mit dem Begriff des illegalen Konsums ist daher zu verstehen, dass der Konsument das Cannabis nicht ärztlich verschrieben erhält, sondern illegal erwirbt. Derjenige, der Cannabis legal erwerbe und somit ärztlich verschrieben konsumiere, ist grundsätzlich nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es kommt zudem nicht darauf an, ob der „legale“ Konsument zwischem dem Konsum und dem Fahren trennen könne.
Der legale Konsument müsse jedoch nachweisen, dass er unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Es ist daher stets zu prüfen, ob
- Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Anweisung eingenommen werde,
- keine dauerhaften Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
- die Grunderkrankung an sich nicht bereits die Kraftfahreignung in Frage stellt oder negiert und
- der Konsument verantwortlich mit dem Medizinal-Cannabis umgeht und insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation geändert wird.
Derartige Voraussetzungen geben daher jedoch auch Anlass für eine neuerliche Überprüfung der Kraftfahreignung, so dass es der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich eröffnet wird, den jeweiligen legalen Konsumenten aufzufordern, seine Kraftfahreignung erneut nachzuweisen.
Ob das Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten.
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