Messgeräte werden im Straßenverkehr zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Diese Messgeräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als nationales Metrologie-Institut der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Braunschweig geprüft und zugelassen. Des Weiteren werden und sollten Messgeräte regelmäßig geeicht werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass Messgeräte gewartet oder auch repariert werden müssen. Bei derartigen Eingriffen in das Messgerät kann die Gültigkeit der Eichung erlöschen, so dass eine neue Eichung stattfinden muss.
Muss eine Behörde Nachweise über Reparaturen am Messgerät führen und diese dem Betroffenen beauskunften?
Das AG Andernach hat in seinem Beschluss vom 15.September 2017, Az.: 2h 131/17 beides bejaht.
Hiernach wurde die Bußgeldbehörde verpflichtet, die gemäß § 31 MessEG erforderlichen Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommenen Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der nach § 41 MessEG bestimmten Eichfrist zum Verfahren beizuziehen und dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen, soweit solche vorhanden sind.
Aus den Gründen des Beschlusses ist zu erkennen, dass die Behörde eine sog. Lebensakte nicht führen müsse. Dennoch besteht in § 31 Abs.2 Nr.4 MessEG ein klar normierter Anspruch Nachweise etc. aufzubewahren. Sofern derartigen Nachweise vorhanden sind, sind diese zur Verfahrensakte beizuziehen und im Wege der Akteneinsicht zu beauskunften. Letzteres ist Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Anspruches auf rechtliches Gehör. Hierbei handelt es sich um wichtige Informationen, die gegebenenfalls zum Erlöschen der Eichung des Messgeräts führen, so dass die Messergebnisse des Messgeräts nicht verwertet werden dürfen.
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