Darf ich eine Atemschutzmaske zur Eindämmung des Corona-Virus während der Fahrt tragen? Ist es vorgeschrieben, eine Maske zu tragen oder gar verboten?
In § 23 Abs.4 StVO ist das Verhüllungsverbot geregelt. Hiernach ist es verboten, Masken, Schleier, Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Eine Ausnahme besteht bei Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h sowie für Mitfahrende auf dergleichen. Dort muss während der Fahrt ein geeigneter Schutzhelm getragen werden. In allen anderen Fällen hat das Gesicht bzw. die wesentlichen Teile des Gesichts jedoch frei zu bleiben.
Aufgrund der Corona-Pandemie werden wir angehalten, in gewissen Bereichen insbesondere in geschlossenen Räumen, Masken zu tragen, die Mund und Nase bedecken. Gilt dies ebenso für die Fahrt in einem Kraftfahrzeug?
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat bestimmt, dass das Tragen eines Mundschutzes durch einen Kraftfahrzeug-Führer während der Gültigkeitsdauer der Corona-Verordnung des Landes bei der Beförderung von Personen den Tatbestend des § 23 Abs.4 nicht erfüllt! Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdecke zwar Nasen und Mundpartie, lässt aber die Augen und Stirn noch erkennen. Für die Identitätsfeststellung des Fahrzeugführers ist dies ausreichend. Die Maske darf daher Augen und Stirn nicht verdecken. Die Maske kann getragen werden ohne dass ein Verstoß gegen das Verhüllungverbot angenommen werden kann.
Sofern allerdings neben der Maske noch weitere Bekleidungsstücke getragen werden, die Augen und Stirn bedecken / abdecken, könnte gleichwohl ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot angenommen werden, da eben dann die Augen durch eine Sonnenbrille bzw. die Stirn durch eine Kappe oder Mütze verdeckt werden. Jeder Einzelfall ist individuell zu entscheiden. Der Leidtragende ist der Fahrzeugführer, für den eine klare Rechtslage nicht besteht.
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