Mit dem neuen Wohnmobil unbeschwert in den Urlaub – so dachten die Käufer! Doch leider ruckelte der Motor beim Starten des Fahrzeuges von Anfang an, so dass die Käufer letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten und das Wohnmobil zurückgeben wollten. Schließlich war es ein Neufahrzeug zu einem stattlichen Kaufpreis. Der Verkäufer lehnte ab, da es sich um einen Komfortmangel handele und somit kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB bestünde. Es kam zum Rechtsstreit.
Die Kläger bekamen Recht. Die Kläger müssen sich jedoch die gezogenen Gebrauchsvorteile während der Nutzung des Wohnmobils anrechnen lassen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg, Az.: 1 U 45/16, Urteil vom 27.April 2017 ist ein Sachmangel anzunehmen, da dieses Motorruckeln stets bei Fahrten auftrete mit Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen. Durch dieses Motorruckeln wird kurzzeitig die Zugkraft des Motors unterbrochen, so dass auch kein geringfügiger Mangel bzw. ein Komfortmangel anzunehmen sei. Auch sei bei einem Neufahrzeug mit einem Motorruckeln nicht zu rechnen. Vielmehr falle ins Gewicht, dass die Ursache des Motorruckelns nicht ermittelt werden könne, so dass eine grundsätzliche Befürchtung berechtigt ist, dass in der Zukunft größere Schäden auftreten können.
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