Dem Autofahrer wurde rechtmäßig durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auferlegt. Um die Zweifel an der Kraftfahreignung des Autofahrers auszuräumen, musste er an einem Drogenkontrollprogramm teilnehmen. Erst wenn eine gewisse Abstinenzzeit vom Drogenkonsum nachgewiesen wird, seien die Zweifel ausgeräumt und dem Autofahrer darf die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden.
Bei einem solchen Drogenkontrollprogramm wird man durch die Untersuchungsstelle ohne vorherige Ankündigung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten 3x mal einbestellt. Sobald die Einbestellung erfolgt, muss man innerhalb von 24h bspw. eine Urin-Probe abgeben. Diese wird unter Aufsicht (!) dem Untersuchten abgenommen und schließlich auf Drogenkonsum getestet. In dem hier zu entscheidenden Fall zeigte das zweite Urinscreening den Konsum von Opiaten an. Aufgrund dieses positiven Befunds wurde das Abstinenzprogramm von der Begutachtungsstelle abgebrochen. Es kann daher nicht eine 6-monatige Abstinenz nachgewiesen werden, so dass letztlich auch die Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden können. Eine Fahrerlaubnis kann daher nicht erteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.Dezember 2014, Az.: 6b S 14.4895, da der Autofahrer die Aufklärung leisten muss. Wenn er die begründeten Eignungszweifel in seiner Person nicht widerlegen kann, bestehen diese fort. Die Erklärung, dass er während des Drogenkontrollprogramms mohnhaltige Produkte verzehrt habe, ist nicht geeignet, den Verdacht des Drogenkonsums zu widerlegen. Es wurde dem Autofahrer vor Antritt des Drogenkontrollprogramms ein Merkblatt ausgehändigt, welches gerade vor dem Verzehr von mohnhaltigen Produkten warnte.
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