Mit Urteil des OLG München vom 12.Januar 2018, Az.: 10 U 2718/15 wurde dem Beifahrer eines Kraftfahrzeuges, welches in einem Verkehrsunfall verwickelt war in der zweiten Instanz dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen. In der ersten Instanz wurde die Klage des Beifahrers gegen den Fahrer, Kraftfahrthaftpflichtversicherer und Halter des auffahrenden Kraftfahrzeuges abgewiesen.
Der Beifahrer wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Er befand sich in dem Kraftfahrzeug, auf welches aufgefahren wurde. Die Verletzungen des Beifahrers resultieren im Wesentlichen in der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nach vorne in den Fußraum gebeugt war, um nach heruntergefallenen Gegenständen zu suchen.
Der Anspruch auf Schadensersatz des Beifahrers besteht dem Grunde nach zu 100% und resultiert aus der Betriebsgefahr des auffahrenden Kraftfahrzeuges. Das Verhalten des Fahrers des eigenen Kraftfahrzeuges ist unerheblich. Dennoch wurde der Anspruch in der Höhe gekürzt, da sich der Beifahrer das eigene Verhalten zurechnen lassen müsse. Dem Beifahrer ist anzulasten, dass er den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß verwendet hat. Dies wirkt sich hinsichtlich der Haftungsquote derart aus, dass das Mitverschulden des Beifahrers mit 40% zu bemessen ist.
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