Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 5. April 2016, Az.: 3 StR 428/15 ist der Umstand, dass sich mehrere Personen an einer Tat beteiligen, nicht zwingend für die Annahme, dass sodann die Strafe bei jedem Einzelnen schärfer ausfallen muss.
Zwar ist zu erkennen, dass eine erhöhte Strafwürdigkeit anzunehmen sein kann, wenn sich mehrere Personen an einer Straftat beteiligen. Dieser Umstand sagt jedoch nichts über das Maß der Tatschuld eines einzelnen Beteiligten aus. Es ist denklogischerweise auch davon auszugehen, dass der Tatbeitrag eines Einzelnen in einem milderen Lichte erscheint, wenn er mit anderen zusammengewirkt hat.
Die Auffassung der Strafkammer, dass allein der Umstand einer mittäterschaftlichen Beteiligung an einer Straftat, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände der Tatbeteiligung bei jedem Einzelnen, strafschärfend wirke, ist nicht zulässig und verstößt gegen § 46 Abs.3 StGB. Es sind daher stets Feststellungen des Tatbeitrages des Einzelnen im Urteil zu treffen, so dass die Tatschuld des Einzelnen aus dem Urteil erkennbar ist.
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